Erben und Vererben

Zum Thema „Erben und Vererben“ gibt es zahlreiche Veröffentlichungen. Deshalb wollen wir an dieser Stelle nur einige Kurzinformationen geben, die auf Wunsch mit einem Vertreter unserer Georg-Haccius-Stiftung vertieft werden können.

„Geben mit warmer Hand“

umschreibt die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten einen Teil seines Lebensertrages in andere Hände zu geben, also zu Schenken oder zu Spenden.

Allgemein bekannt ist, dass Beträge an gemeinnützige Einrichtungen bis zur Höhe von 20 Prozent der jährlichen Einkünfte steuerfrei gespendet werden können (z. B. für die laufende Arbeit direkt an das „Evangelisches Bildungszentrum Hermannsburg - Heimvolkshochschule gGmbH“ oder für eine langfristige Förderung und Stabilisierung der Erwachsenenbildung durch eine Zustiftung an die Georg-Haccius-Stiftung). - Weniger bekannt ist die Möglichkeit, darüber hinaus in einem Zeitraum von 10 Jahren bis zu 1 Million Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro) in den Vermögensstock einer Stiftung, also auch der Georg-Haccius-Stiftung, steuerfrei zuzuwenden (Abzug als Sonderausgaben).

Da in der heutigen Zeit stärker auch Aspekte der eigenen Altersabsicherung zu bedenken sind, können diese einem Engagement mit einem größeren Betrag zu Lebzeiten entgegenstehen. Ein sogen. „Stifterdarlehen“ wäre eine Variante; Sie stellen der Georg-Haccius-Stiftung ein zinsloses Darlehen zur Verfügung, mit dessen Erträgnissen die Stiftung arbeitet. In einem Vertrag wird geregelt, dass das Geld jeder-zeit zurückgefordert werden kann.

Schenkung oder Erbschaft an eine Stiftung weitergeben

Wer selbst eine Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, kann diese innerhalb von 24 Monaten ganz oder teilweise z. B. an eine Stiftung zuwenden. Dann erlischt rückwirkend die eigene Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Da auch die Stiftung steuerfrei bleibt, ermöglicht das Steuerrecht wiederum die steuerfreie Förderung langfristiger gemeinnütziger Zwecke.

Brauche ich unbedingt ein Testament?

Diese Frage ist gar nicht einmal so selten oder ihre Beantwortung wird oft als „unliebsam“ hinausgeschoben. Doch ohne Testament tritt nach dem Tod die „gesetzliche Erbfolge“ ein und die sieht oft anders aus, als es sich ein Erblasser vorgestellt hat. Ist Ihnen z. B. klar, dass Ihr Ehepartner nicht mehr als ¾  des Nachlasses erhält, solange beispielsweise noch ein Neffe von Ihnen lebt? Mit einem Testament können Sie das anders regeln.

Wie errichte ich ein Testament?

Nach dem Grundsatz der „Testierfreiheit“ können Sie die Dinge regeln wie Sie möchten, also jede Person oder Einrichtung zum Erben einsetzen. Die einzige Einschränkung ist der Pflichtteilsanspruch naher Verwandter, der allerdings nur in Geld besteht.

Die einfachste Form ist das eigenhändige Testament. Es muss vom Erblasser vollständig handgeschrieben und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Wichtig ist auch die Angabe von Ort und Datum, weil das Testament jederzeit und beliebig aufgehoben oder geändert werden kann und immer der „letzte“ Wille maßgeblich ist. Eine Ausnahme besteht für das gemeinsame Testament von Eheleuten; es muss nur von einem Partner handgeschrieben, aber von beiden unterschrieben sein.

Wichtig ist ein sicherer Aufbewahrungsort, z. B. in einem Ordner „persönliche Unterlagen“ im Schreibtisch. Sicherer ist aber eine Hinterlegung beim Amtsgericht. Haben Sie eine Institution bedacht, empfiehlt es sich, dieser eine Kopie, wenn Sie möchten in einem verschlossenen Umschlag, zu übergeben.

Wann braucht man einen Notar?

Wenn Ihre Familien- und/oder Vermögensverhältnisse komplizierter sind (Ihnen z. B. ein Wirtschaftsbetrieb gehört), empfiehlt sich die Beratung durch einen Notar, u. U. unter Beteiligung eines Steuerberaters. Wenn Sie ein selbst abgefasstes Testament einem Notar übergeben oder Ihren Willen mündlich gegenüber einem Notar erklären, wird das sogen. „öffentliche Testament“ immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Es behält solange seine Gültigkeit, bis es sich der Erblasser aus der Verwahrung zurückgeben lässt, um z. B. Änderungen vorzunehmen.

Erbschaft und Vermächtnis

Zu Erben können eine Einzelperson oder mehrere Personen gemeinsam eingesetzt werden. Sie erben alles gemeinsam (also Guthaben und Verbindlichkeiten). Es sind aber auch Anteilsregelungen möglich (A erbt ½, B und C je ¼). Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers.

Soll eine Person oder Institution aber nur einen bestimmten Geldbetrag oder eine bestimmte Sache bekommen, erhalten sie dieses Vermächtnis aus der Erbmasse, ohne selbst Erbe zu werden.